Aktualisieren Sie Ihre  Cookie-Einstellungen .
Klicken Sie 'Alle zulassen' oder aktivieren Sie die  'Targeting-Cookies'
Indem Sie weiterfahren, akzeptieren Sie die Datenschutzrichtlinien von Avaaz. Diese erläutern, wie Ihre Daten gesichert und genutzt werden können.
Verstanden
Wir verwenden Cookies, um zu analysieren, wie Besucher diese Website nutzen und um Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung zu bieten. Hier finden Sie unsere Cookie-Richtlinie .
OK
Stoppt den Grundrechtsboykott

Stoppt den Grundrechtsboykott

1 haben unterzeichnet. Erreichen wir
50 Unterschriften

Schließen Sie Ihre Unterschrift ab

,
Avaaz.org schützt Ihre persönlichen Daten und wird Sie über diese und ähnliche Kampagnen auf dem Laufenden halten.
Diese Petition wurde von Volker R. erstellt und repräsentiert nicht unbedingt die Ansichten der Avaaz-Gemeinschaft.
Volker R.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Petition
„Stoppt den Grundrechtsboykott“


§18
BVerfGG:
in Abs. 1 Nr. 1 Ersatz von „an der Sache beteiligt“ durch „am
Ausgang des Verfahrens interessiert“ und Streichung von Abs. 3

§93d
Abs. 1 S. 3 BVerfGG neu:
„Bei Nichtannahme ist zu allen dargelegten Betroffenheiten und
rechtsfortbildenden Fragen zu begründen entsprechend §93a BVerfGG.“

Ergänzung §93d Abs. 2 S. 1 BVerfGG um:
„ausgenommen Entscheidungen über Richterablehnungen und einstweilige Anordnungen“

Anfügung an §339 StGB
„ebenso bei Mitentscheidung über eigene Befangenheit“

Begründung der Petition „Stoppt den Grundrechtsboykott“:

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.“ (Art. 17 GG).

Der Bundestag möge die im Antragsteil formulierten Gesetzesänderungen
beschließen.
Die Änderungen von §93d BVerfGG beenden die seit 1993 bestehende
Intransparenz beim Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den fairen und
verhältnismäßigen Annahmekriterien (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in Grund- oder Menschenrechten sowie Rechtsfortbildung) und sie untersagen Kammerentscheidungen über einstweilige Anordnungen und Befangenheitsanträge.
Die Neufassung des §18 BVerfGG stellt klar, dass die Befangenheit ein Interesse am Ausgang des Verfahrens betrifft (und nicht, wie das Gericht seit mindestens 1984 in ständiger Rechtsprechung meint*, nur den extrem seltenen Fall, dass ein Richter über denselben Fall in einer vorherigen Instanz schon mit entschieden hat und dann ans BVerfGG versetzt worden ist), und verringert die Ausnahmen.
Entgegen dem Wortlaut des §19 BVerfGG entscheiden Verfassungsrichter mit über ihre eigene Befangenheit**. Die Ergänzung des §339 StGB stellt das als
Rechtsbeugung unter Strafe.


Fußnoten:

*(siehe z. B. BVerfGE 135,248; BVerfGE 101,46; BVerfGE 82,30)

**(siehe z. B. 2 BvR 710/12, 2 BvR 1445/12, 2 BvR 1400/17)

Petent und V.i.S.d.P.:
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202/2502621
Gepostet (Aktualisiert )
Als unangemessen melden
Es gab einen Fehler beim Senden deiner Dateien und/oder Reports