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Stoppt den Grundrechtsboykott
Volker R.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Petition
„Stoppt den Grundrechtsboykott“
§18
BVerfGG:
in Abs. 1 Nr. 1 Ersatz von „an der Sache beteiligt“ durch „am
Ausgang des Verfahrens interessiert“ und Streichung von Abs. 3
§93d
Abs. 1 S. 3 BVerfGG neu:
„Bei Nichtannahme ist zu allen dargelegten Betroffenheiten und
rechtsfortbildenden Fragen zu begründen entsprechend §93a BVerfGG.“
Ergänzung §93d Abs. 2 S. 1 BVerfGG um:
„ausgenommen Entscheidungen über Richterablehnungen und einstweilige Anordnungen“
Anfügung an §339 StGB
„ebenso bei Mitentscheidung über eigene Befangenheit“
Begründung der Petition „Stoppt den Grundrechtsboykott“:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.“ (Art. 17 GG).
Der Bundestag möge die im Antragsteil formulierten Gesetzesänderungen
beschließen.
Die Änderungen von §93d BVerfGG beenden die seit 1993 bestehende
Intransparenz beim Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den fairen und
verhältnismäßigen Annahmekriterien (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in Grund- oder Menschenrechten sowie Rechtsfortbildung) und sie untersagen Kammerentscheidungen über einstweilige Anordnungen und Befangenheitsanträge.
Die Neufassung des §18 BVerfGG stellt klar, dass die Befangenheit ein Interesse am Ausgang des Verfahrens betrifft (und nicht, wie das Gericht seit mindestens 1984 in ständiger Rechtsprechung meint*, nur den extrem seltenen Fall, dass ein Richter über denselben Fall in einer vorherigen Instanz schon mit entschieden hat und dann ans BVerfGG versetzt worden ist), und verringert die Ausnahmen.
Entgegen dem Wortlaut des §19 BVerfGG entscheiden Verfassungsrichter mit über ihre eigene Befangenheit**. Die Ergänzung des §339 StGB stellt das als
Rechtsbeugung unter Strafe.
Fußnoten:
*(siehe z. B. BVerfGE 135,248; BVerfGE 101,46; BVerfGE 82,30)
**(siehe z. B. 2 BvR 710/12, 2 BvR 1445/12, 2 BvR 1400/17)
Petent und V.i.S.d.P.:
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202/2502621
„Stoppt den Grundrechtsboykott“
§18
BVerfGG:
in Abs. 1 Nr. 1 Ersatz von „an der Sache beteiligt“ durch „am
Ausgang des Verfahrens interessiert“ und Streichung von Abs. 3
§93d
Abs. 1 S. 3 BVerfGG neu:
„Bei Nichtannahme ist zu allen dargelegten Betroffenheiten und
rechtsfortbildenden Fragen zu begründen entsprechend §93a BVerfGG.“
Ergänzung §93d Abs. 2 S. 1 BVerfGG um:
„ausgenommen Entscheidungen über Richterablehnungen und einstweilige Anordnungen“
Anfügung an §339 StGB
„ebenso bei Mitentscheidung über eigene Befangenheit“
Begründung der Petition „Stoppt den Grundrechtsboykott“:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.“ (Art. 17 GG).
Der Bundestag möge die im Antragsteil formulierten Gesetzesänderungen
beschließen.
Die Änderungen von §93d BVerfGG beenden die seit 1993 bestehende
Intransparenz beim Umgang des Bundesverfassungsgerichts mit den fairen und
verhältnismäßigen Annahmekriterien (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in Grund- oder Menschenrechten sowie Rechtsfortbildung) und sie untersagen Kammerentscheidungen über einstweilige Anordnungen und Befangenheitsanträge.
Die Neufassung des §18 BVerfGG stellt klar, dass die Befangenheit ein Interesse am Ausgang des Verfahrens betrifft (und nicht, wie das Gericht seit mindestens 1984 in ständiger Rechtsprechung meint*, nur den extrem seltenen Fall, dass ein Richter über denselben Fall in einer vorherigen Instanz schon mit entschieden hat und dann ans BVerfGG versetzt worden ist), und verringert die Ausnahmen.
Entgegen dem Wortlaut des §19 BVerfGG entscheiden Verfassungsrichter mit über ihre eigene Befangenheit**. Die Ergänzung des §339 StGB stellt das als
Rechtsbeugung unter Strafe.
Fußnoten:
*(siehe z. B. BVerfGE 135,248; BVerfGE 101,46; BVerfGE 82,30)
**(siehe z. B. 2 BvR 710/12, 2 BvR 1445/12, 2 BvR 1400/17)
Petent und V.i.S.d.P.:
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202/2502621
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