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Erfolg
Diese Petition wurde beendet
Erfolgreiche Übergabe!

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50 Unterschriften

Beate L.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Vorsitzende des Berufsverbandes der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, bkj
Liebe UnterzeichnerInnen,
Sie haben dazu beigetragen, dass wir unser Thema "Berufsrechtliche Gleichstellung" in die berufspolitische Aufmerksamkeit rücken konnten! Schon nach 1 Woche wurden den PolitikerInnen 1200 Unterschriften übergeben. Jetzt können wir 3.333 Unterschriften zu unserer Forderung beilegen. Dies geschieht in den nächsten Wochen des Monats Juli zu unterschiedlichen Veranstaltungen und Begegnungen, so dass zur 2./3. Lesung im September die "Berufsrechtliche Gleichstellung" der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in den Köpfen der PolitikerInnen präsent bleibt!
Vielen herzlichen Dank allen UnterzeichnerInnen!
Ohne Sie wäre die starke Aufmerksamkeit auf unser Anliegen nicht gelungen!
Herzliche Grüße,
Dr. phil. Beate Leinberger
Vorsitzende des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und - psychotherapeuten (bkj)

Bei der bisherigen Ausgestaltung des neuen Psychotherapeutengesetzes wurde ein essentieller Aspekt bisher nicht berücksichtigt, und zwar die berufsrechtliche Überleitung zur Sicherstellung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen für bereits approbierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in die Gleichstellung mit den zukünftig approbierten Psychotherapeuten.
Eine langfristige Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher könnte mit einem einfachen Satz im Gesetzestext erreicht werden, indem die altersuneingeschränkte berufsrechtliche Ausübung für Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ermöglicht wird, denn letztlich müssen bei Bedarf auch die Eltern oder andere Bezugspersonen diagnostiziert werden. In dem Tätigkeitsprofil von Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ist die Kompetenz, psychische Erkrankungen von Eltern zu erkennen, die zuhauf nicht in psychotherapeutischer Behandlung sind, und mit diesen adäquat umgehen zu können, geradezu ein Qualitätsmerkmal, das übrigens viele institutionell tätige Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen exzellent und mit viel Berufserfahrung (er-) füllen, denn nicht selten sind die Eltern psychisch kranker Kinder selbst auch von psychischer Erkrankung Betroffene, die oft nur sehr schwer den Weg zum Behandler finden.
Die Entscheidung vor 20 Jahren, den Sozial-, Heil-, Sonder- und Pädagogen die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu öffnen, war damals dem Umstand geschuldet, der eklatanten Mangelversorgung in diesem Bereich entgegenzuwirken und den Versorgungsauftrag zu gewährleisten. Genau dieser ist nun in Gefahr, wenn die berufsrechtliche Überleitung der „alten“ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht stattfindet.
Die gleichberechtigte berufsrechtliche Anerkennung der jetzigen approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit den späteren Approbierten zur berufsrechtlichen Behandlung aller Altersgruppen, ist notwendig, um die bedarfsgerechte Versorgung nicht nur zu verbessern, sondern um sie zumindest auch aufrecht zu erhalten.
Ohne berufsrechtliche Anerkennung können Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen
 Keine Systemische Therapie ausüben
 Keine Mutter-Kind-Interaktionstherapie durchführen
 Mit traumatisierten Patienten nicht mit der am besten wirkenden Methode „EMDR“ arbeiten
 Nicht an zukünftigen Befugniserweiterungen und Weiterbildungsmöglichkeiten teilhaben. Die derzeitigen berufsrechtlichen Einschränkungen verhindern dann die Versorgung mit neuen, bedarfsgerechten Versorgungsformen wie z.B. Schmerztherapie, Diabetologie oder Neuropsychotherapie.
 Keine Eltern diagnostizieren und sowohl adäquat als auch schnell in weitere Behandlung überführen
Darüber hinaus ist die Versorgung der sog. „Transition-Gruppe“ = Patienten im Alter von 21-27 Jahren nicht gelöst, welche sich sowohl in der psychotherapeutischen als auch psychiatrischen Versorgungslandschaft seit Jahren als Dauerproblem darstellt.
Zusätzlich ist die Behandlung behinderter Menschen nicht selten ein Ressort der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, da geistig Behinderte oft dauerhaft das Entwicklungsalter von Kindern/Jugendlichen haben und besser mit deren Methoden behandelt werden, es aber wegen des Lebensalters nach wie vor einer Sondergenehmigung bedarf, die oftmals wegen der berufsrechtlich Alterseinschränkung nicht gelingt.

Wir fordern deshalb dringend, dass die bisherigen Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen den nach dem neuen Gesetz approbierten Psychotherapeuten im Rahmen der
Übergangsregelung gleichgestellt werden, so wie es der Referentenentwurf vom Januar 2019 vorsah:
§ 27
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum [einsetzen: Datum des Außerkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin ihre jeweilige Berufsbezeichnung. Sie dürfen die heilkundliche Psychotherapie nach
§ 1 Absatz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1.

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