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Der Deutsche Bundestag: Einführung eines Gesetzes zur Anpassung des Korans auf das Grundgesetz.

Der Deutsche Bundestag: Einführung eines Gesetzes zur Anpassung des Korans auf das Grundgesetz.

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Diese Petition wurde von Marcel L. erstellt und repräsentiert nicht unbedingt die Ansichten der Avaaz-Gemeinschaft.
Marcel L.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Der Deutsche Bundestag
Durch den Koran in seiner jetzigen Form werden eine Vielzahl volksverhetzender und klar grundgesetzwidriger Positionen verbreitet, die zu verachtenswerten Taten und Bewegungen bei Nicht-Muslimen und Muslimen führen:
Sure 4,34
Die Männer stehen über den Frauen … Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie.
Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz:
Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
______________________________________________________________________________
Sure 2,191
Und tötet die Heiden, wo immer ihr sie zu fassen bekommt, und vertreibt sie, von wo sie euch vertrieben haben!
Sure 4,89
Und wenn sie sich abwenden und eurer Aufforderung zum Glauben kein Gehör schenken, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet.
Artikel 2 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
_________________________________________________________________________________
Sure 24,29
Es ist eurerseits keine Sünde, wenn ihr in unbewohnte Häuser eintretet, die euch von Nutzen sind.
Artikel 14 Grundgesetz:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
Auch das Besetzen von Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden wird mit dem "göttlichen Gebot" gerechtfertigt.
________________________________________________________________________________
Der Islam (zu Deutsch: Unterwerfung) basiert auf der wörtlichen Befolgung des als göttliches Gesetz geltenden Koran. Der Koran wiederum ist aus der Sicht des Frühmittelalters verfasst und praktisch unverändert. Daher besteht die offenkundige Gefahr, demokratische Muslime dahingehend zu radikalisieren, dass die "Gesetze" des Koran wörtlich zu nehmen sind und über der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.
Die Verbreitung des Koran in seiner jetzigen Form, nur exemplarisch an den obigen Zitaten erläutert, erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen (...)

Daher ist es erforderlich, die in Deutschland verbreitete Fassung des Koran durch ein Bundegesetz von verfassungsfeindlichen, volksverhetzenden Inhalten zu befreien und so eine ungestörte Religionsausübung im Rahmen des Grundgesetzes zu gewährleisten.

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