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Petition FL "Gesundheitliche Selbstbestimmung"
Werner S.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Landtag des Fürstentums Liechtensteins
Einleitung
Die Covid-19-Krise / -Pandemie hat zu temporären Einschränkungen von Grundrechten und Menschenrechten geführt. Diese werden von der Bevölkerung auch breit getragen. Im Bereich der gesundheitlichen Massnahmen zeichnen sich jedoch unverhältnismässige Einschränkungen ab, welche die Freiheit und Selbstbestimmung einschränken oder sogar aushebeln. Ein Petitionskommittee hat sich in Liechtenstein der Wiederherstellung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen verschrieben, um für sich und die Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen.
Petition
Die Unterzeichnenden ersuchen die Mitglieder des hohen Landtages, verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen zu prüfen bzw. zu erweitern, so dass:
Krisen und Pandemien ausgelöst z.B. durch «Covid-19» haben bewiesen, dass das Volk mitzieht und vernünftig die Massnahmen der Regierung und des Landtags umsetzt und auch bereit ist, Einschränkungen anzunehmen. Auch medizinische Massnahmen werden breit getragen.
Langfristige gesundheitliche Massnahmen gehen jedoch einigen Einwohnern in Liechtenstein zu weit, da sie die Sinnhaftigkeit, Wirksamkeit und risikogewichtete Ungefährlichkeit solcher Massnahmen nicht nachvollziehen können und ihre körperliche und psychische Gesundheit gefährdet sehen. Es soll verhindert werden, dass Massnahmen mehr Schaden anrichten, als dass sie nützen.
Es sind deshalb jederzeit, auch während und nach Krisen und Pandemien, die Menschenrechte einzuhalten durch eine stärkere Verankerung der gesundheitlichen Selbstbestimmung. Insbesondere darf durch die Ausübung der gesundheitlichen Selbstbestimmung keine Benachteiligung oder Diskriminierung entstehen:
Der Artikel 30 (Auslegungsregel) ist durch diese gesundheitliche Selbstbestimmung nicht verletzt, da dies eine persönliche Entscheidung ist (ausser im Fall von Schutzbefohlenen, bei welchen eine ausgewogene Lösung gefunden werden muss).
Das Petitionskommittee
Die Covid-19-Krise / -Pandemie hat zu temporären Einschränkungen von Grundrechten und Menschenrechten geführt. Diese werden von der Bevölkerung auch breit getragen. Im Bereich der gesundheitlichen Massnahmen zeichnen sich jedoch unverhältnismässige Einschränkungen ab, welche die Freiheit und Selbstbestimmung einschränken oder sogar aushebeln. Ein Petitionskommittee hat sich in Liechtenstein der Wiederherstellung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen verschrieben, um für sich und die Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen.
Petition
Die Unterzeichnenden ersuchen die Mitglieder des hohen Landtages, verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen zu prüfen bzw. zu erweitern, so dass:
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Jederzeit, insbesondere während und nach Krisen und Pandemien die gesundheitliche Selbstbestimmung gewährleistet ist
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die nachvollziehbar begründete Verweigerung von gesundheitlichen Massnahmen nicht zu Diskriminierung im öffentlichen und beruflichen Leben führt
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eine ähnliche Regelung für Schutzbefohlenen zu treffen ist, die einen ausgewogenen Mix aus Selbstbestimmung der Entscheidenden über Schutzbefohlene und Schutz der Schutzbefohlenen darstellt
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Ärzte und medizinisches Personal medizinische Massnahmen nicht ausführen müssen, welche sie aufgrund ihrer Ausbildung und Überzeugung wissenschaftlich fundiert und begründet nicht unterstützen können bzw. Menschen gefährdet. Insbesondere darf dadurch keine öffentliche Diffamierung oder Sanktionierung erfolgen
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der Verfassungs-Artikel der Initiative STOPP Impfpflicht Schweiz gemäss oberen Ersuchungen geprüft wird, wie dieser in die Verfassung bzw. die Gesetze aufgenommen werden kann, ohne dass dies der Zollvertrag und die darunterliegenden Schweizer Gesetze aushebeln können:
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«Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.»
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«Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung weder bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen.»
Krisen und Pandemien ausgelöst z.B. durch «Covid-19» haben bewiesen, dass das Volk mitzieht und vernünftig die Massnahmen der Regierung und des Landtags umsetzt und auch bereit ist, Einschränkungen anzunehmen. Auch medizinische Massnahmen werden breit getragen.
Langfristige gesundheitliche Massnahmen gehen jedoch einigen Einwohnern in Liechtenstein zu weit, da sie die Sinnhaftigkeit, Wirksamkeit und risikogewichtete Ungefährlichkeit solcher Massnahmen nicht nachvollziehen können und ihre körperliche und psychische Gesundheit gefährdet sehen. Es soll verhindert werden, dass Massnahmen mehr Schaden anrichten, als dass sie nützen.
Es sind deshalb jederzeit, auch während und nach Krisen und Pandemien, die Menschenrechte einzuhalten durch eine stärkere Verankerung der gesundheitlichen Selbstbestimmung. Insbesondere darf durch die Ausübung der gesundheitlichen Selbstbestimmung keine Benachteiligung oder Diskriminierung entstehen:
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Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Solidarität)
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Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
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Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
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Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)
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Artikel 9 (Schutz vor Verhaftung und Ausweisung)
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Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
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Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
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Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
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Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
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Artikel 28 (Soziale und internationale Ordnung)
Der Artikel 30 (Auslegungsregel) ist durch diese gesundheitliche Selbstbestimmung nicht verletzt, da dies eine persönliche Entscheidung ist (ausser im Fall von Schutzbefohlenen, bei welchen eine ausgewogene Lösung gefunden werden muss).
Das Petitionskommittee
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Werner Stocker (Initiator), Balzers
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Jeannette Stocker, Balzers
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Evelyne Meier, Mauren
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