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Leipziger Auwaldschutz jetzt !

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Diese Petition wurde von Wolfgang S. erstellt und repräsentiert nicht unbedingt die Ansichten der Avaaz-Gemeinschaft.
Wolfgang S.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Herr Oberbürgermeister Jung (SPD) retten Sie den Auwald voll umfänglich.
Update 23.10.2021
Am 21.10.2021 fand vor dem Amtsgericht Eilenburg eine Verhandlung gegen den Sachsenforst Forstdirektor des Forstbezirk Leipzig, Herrn  Andreas Padberg statt. Padberg wurde freigesprochen. Im Ergebnis hat Sachsenforst alles richtig und nichts falsch gemacht. Altbäume weg. Eremiten tot. Lebensraum zerstört. Umweltschaden herbeigeführt und im Namen des Volkes freigesprochen. 

"Das Problem ist nicht an einer einzigen Person festzumachen, das Problem wird verursacht durch die bestehenden Gesetze und Systeme. Das System der Forstwirtschaft verursacht Umweltschäden, aber diese Umweltschäden können weder im Vorfeld verhindert noch rückwirkend bestraft werden, da die geltenden Gesetze und Regularien zu unkonkret oder so formuliert sind, dass sie Umweltschäden sogar erlauben. Somit tragen die Gesetze und Regularien des Staates, die eigentlich die Umwelt für die Allgemeinheit schützen sollen, selbst dazu bei, Umweltschäden zuzulassen und sie sorgen auch dafür, dass niemand als konkreter Täter für diese Umweltschäden benannt werden kann.

Logische Schlussfolgerung: im Sinne der Allgemeinheit müssen dann eben diese Gesetze und Regularien so geändert werden, dass eben keine signifikanten Umweltschäden mehr zugelassen werden. "

Frage: Wieviel Schaumschlägerei wollen wir uns im Naturschutz noch leisten ?
 
Update 13.09.21 Mit Datum vom 3.9.21 erhielt der Vorsitzende von NuKLA e. V. eine Ladung zum Amtsgericht Eilenburg als Zeuge in dem Strafverfahren gegen Herrn Andreas Padberg (Sachsenforst) für Donnerstag, 21.10.21 13.15 Uhr wegen Gefährdung schutzbedürftigter Gebiete. Da hat es sich als gut erwiesen im Januar 2020 gegen die einstellung der Anzeige bei der Stattsanwaltschaft in widerspruch zu gehen. Die Staatsanwltschaft hat also jetzt Anklage erhoben.

Update 18.03.21 Der Leipziger Auwald braucht Redynamisierung und Wasser, keinen Forstwirtschaftsplan   Nach dem Stopp eines "Weiter so" der intensiven Forstwirtschaft im Leipziger Auwald durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (OVG) im Juni 2020 hat die Abteilung Stadtforsten Leipzig nun einen "neuen" Forstwirtschaftsplan vorgelegt, der am 24. März in der Stadtratssitzung durch die Stadträte abgesegnet werden soll.   Dieser neue Forstwirtschaftplan 2021 beinhaltet zwar nicht die durch das OVG unterbundenen besonders konfliktträchtigen Altdurchforstungen, Kleinkahlschläge (fälschlicherweise als "Femelungen" bezeichnet), Schirmhiebe (drastische Auflichtungen der Baumkronenschicht) und sog. Sanitärhiebe (der v.a. die Auwald prägenden Eschen zum Opfer fallen), der Leipziger Naturschutzverein NuKLA (Naturschutz und Kunst - Leipziger Auwald e.V.) hat in einem offenen Brief jedoch dennoch ausdrücklich davor gewarnt, diesem Forstwirtschaftsplan zuzustimmen, und dies aus gutem Grund:   So beruht er auf einer völlig unvollständigen Starkbaumkartierung, enthält zahlreiche nicht evaluierte Behauptungen und berücksichtigt in keinster Weise die dringend anstehende hydrologische Auenrevitalisierung.   Über eine sogenannte "Handlungsrichtlinie Totoholz und Biotopbaum", ein Novum in der bisherigen Historie der Forstwirtschaftspläne, sollen die alten Methoden der Intensivforstwirtschaft, die bereits in der Vergangenheit das Waldökosystem stark geschädigt haben, sozusagen über die "Hintertür" und als Wolf im Schafspelz wieder Eingang finden in die forstlichen Planungen. Da die meisten Stadträt*innen dies sicherlich kaum durchschauen können, denn "Totoholz und Biotopbaum" hört sich zunächst sehr ökologisch an und die Materie ist recht komplex, kann dies nur als ziemlich raffinierter Trick betrachtet werden, um wieder Terrain zu gewinnen in der aufgeheizten Debatte über einen angemessenen Schutz des Auwaldes.   Angesichts der Klimakrise ist ein zukünftiger Schutz des Leipziger Auwalds wichtiger denn je. Das Waldökosystem braucht Wasser, Ruhe und Besonnenheit, und keine Harvester, die die empfindlichen Auenböden verdichten und die Kronendächer, die ohnehin durch die Dürren der letzten Jahre lichter geworden sind, künstlich aufreißen und somit das wichtige Waldbinnenklima zerstören.   Viele renommierte Waldökolog*innen unterstützen NuKLA mittlerweile im Ringen um einen sorgsameren Umgang mit diesem grünen Juwel Leipzigs, so Deutschlands bekanntester Förster und Bestsellerautor Peter Wohlleben ("Das geheime Leben der Bäume"), der Träger des alternativen Nobelpreises Professor Michael Succow oder Professor Pierre Ibisch von der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde.   Den offenen Brief mit einem sehr ausführlichen Anhang kann man hier nachlesen: https://www.nukla.de/2021/03/offener-brief-zur-abstimmung-ueber-den-forstwirtschaftsplan-2021-bei-der-naechsten-stadtratssitzung/#more-8771   Videobotschaft von Peter Wohlleben zum Forstwirtschaftsplan: https://www.youtube.com/watch?v=yjoGEV1xHkk      
Update 26.03.2020 Nachdem der Stadtrat im vergangenen Herbst dem Forstwirtschaftsplan 2029/20 zugestimmt hatte, wurden dennoch die Forstwirtschaftlichen Maßnahmen NICHT durchgeführt. Demzufolge haben wir (NuKLA) in den beiden letzten Wintern zahlreiche alten Bäume im Leipziger Auwald vor den Sägen gerettet. Es wurden lediglich wenige (Verkehrs)sicherungs Maßnahmen abgehandelt.
Im Januar 2020 hatte die Staatsanwaltschaft die NuKLA Anzeige gegen Sachsenforst eingestellt. Nachdem wir Nachfolgende Rechtsmittel eingelegt hatten, wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft erneut aufgenommen:

"Begründung
I. Sachverhalt

Wir verweisen zur Schilderung des Sachverhalts - soweit es die Fällung durch den Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Äußerungen der zuständigen Naturschutzbehörden betrifft - zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Leipzig (S. 1 - 2 der Einstellungsveri'ügung). Ergänzend weisen wir daraufhin, dass die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Leipzig insofern lückenhaft ist, als dass die streitgegenständlichen Baumfällungen nicht nur in den NATURA 2000-Gebieten „Leipziger Auwald" und „Leipziger Auensystem" vorgenommen wurden, sondern auch im Naturschutzgebiet „Luppeaue". Nach § 4 Abs. 2 der NSG-VO (Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue" vom 13. Juni 2000 (SächsABI. S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABI. SDr. S. S 325) geändert worden ist) ist es in diesem Naturschutzgebiet insbesondere verboten, Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach § 6 der NSG-VO wird zu den Grundsätzen der Pflege und Entwicklung Folgendes festgehalten: eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen im Bestand zu erhalten und in sonstigen Waldbereichen naturnahe, reich strukturierte Laubmischwaldbestände zu entwickeln, wobei eine naturnahe Altersstruktur (Ungleichaltrigkeit und Mehrschichtigkeit) der Bestände mit einem angemessenen Alt- und Totholzanteil erreicht werden soll.

Nach Kenntnis der Baumfällungen durch den Staatsbetrieb Sachsenforst forderte die Grüne Liga Sachsen e.V. das Einschreiten der zuständigen Naturschutzbeharden des Landkreises Nordsachsen und der Stadt Leipzig gegen den Staatsbetrieb Sachsenforst im Wege eines Umweltschadensantrags gem. § 10 USchadG auf.

Der Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e.V., als Mitglied der anerkannten Naturschutzvereinigung Grüne Liga e.V., stellte - vertreten durch den Vorsitzenden, Wolfgang Stoiber - am 06.02.2019 Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Leipzig. Diese wurde ausdrücklich gegen den Staatsbetrieb Sachsenforst gestellt. In der Strafanzeige und dem Strafantrag wurden dabei von dem Anzeigenerstatter die Normen §§ 339 Abs. 3 Nr. 5, 339 Abs. 4, § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB genannt. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft eine umfangreiche Fotodokumentation der Baumfällungen vorgelegt und auf das Betroffensein der streng geschützten Käferart Eremit hingewiesen, die ebenfalls dokumentiert wurde.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 korrigierte der Anzeigenerstatter die Straftatbestände in Form des § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB und § 329 Abs. 4 StGB i.V.m. § 330 Abs. 1 StGB.

Mit Schreiben vom 21.01.2020 teilte die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Anzeigenerstatter mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Leiter des Forstbezirks Leipzig des Staatsbetriebs Sachsenforst wegen Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
In der Sachverhaltsschilderung gibt die Staatsanwaltschaft unvollständig an, der Anzeigenerstatter hätte dem Beschuldigten nur zu Last gelegt, sich nach § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB strafbar gemacht zu haben.

In der Begründung der Einstellungsverfügung legt die Staatsanwaltschaft dar, dass aus ihrer Sicht das Verfahren einzustellen sei, da dem Beschuldigten ein Vergehen nach § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Im Weiteren begründet sie dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal des Rodens nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei auch eine Betroffenheit des Eremiten nicht nachweisbar. Zudem hätte der Beschuldigte die forstwirtschaftlichen Eingriffe in der Überzeugung der Umsetzung der in dem für die NATURA 2000-Gebiete maßgeblichen Managementplan vorgesehenen Maßnahmen vorgenommen, so dass es an einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten fehlen würde. Des Weiteren ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorliegend auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Schutzanordnung auszugehen.

Die Begründung der Einstellungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft trägt nicht, u.a. geht sie von teils fehlerhaften Sachverhalten, Bewertungsmaßstäben und Tatbestandsvoraussetzungen aus. Das Ermittlungsverfahren ist daher zwingend wieder aufzunehmen.

Unverständlich ist, dass die naturschutzrechtliche Zulässigkeit ebenso wie das Vorliegen eines Umweltschadens durch die Staatsanwaltschaft als verwaltungsrechtlich zu klärende Frage eingeordnet wurde, aber die noch bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen laufenden Verfahren nicht bis zu ihrem Ergebnis abgewartet hat, bevor die Einstellungsverfügung erlassen wurde. Denn anhand der Frage über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Handlungen in Form der Rodungen ergibt sich letztlich auch die strafrechtliche Relevanz. Dies verdeutlicht insbesondere schon der Wortlaut der hier streitgegenständlichen Vorschriften, soweit darin die Rede von der „Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem NATURA 2000-Gebiet" (§ 329 Abs. 4 StGB) oder einer „entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebiets (...) erlassenen Rechtsvorschrift" (§ 329 Abs. 3 StGB) ist.

Fehlerhaftes Ermittlungsverfahren und fehlerhafte Prüfung der Straftatbestände Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft schon von dem Anzeigenerstatter genannte Strafvorschriften nicht geprüft hat und damit auch ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Wie sich aus der Anzeigenerstattung (auch unter Hinzuziehung der Korrektur durch den Anzeigeerstatter) eindeutig ergibt, wurde Anzeige nach § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB als auch § 329 Abs. 4 StGB i.V.m. § 330 Abs. 1 StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat vorliegend jedoch nur hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB ermittelt und diese im Ergebnis fehlerhaft verneint. Dieser Fehler zieht sich indes durch die gesamte Begründung der Einstellungsverfügung. Denn § 329 Abs. 4 StGB bezieht sich auf den Schutz von Natura 2000-Gebieten, § 329 Abs. 3 StGB hingegen auf den Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks. Es ist festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft Leipzig der Unterschied zwischen Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG) und NATURA 2000-Gebieten nicht geläufig ist. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Begründung angibt, die NATURA 2000-Gebiete „Leipziger Auwald" und „Leipziger Auensystem" seien NaturSchutzgebiete i.S.v. § 23 BNatSchG und für diese Gebiete daher das Ermittlungsverfahren nach § 329 Abs. 3 BNatSchG zu führen, ist dies offensichtlich unzutreffend. NATURA 2000-Gebiete sind keine Naturschutzgebiete i. S. v. § 23 BNatSchG, sondern Schutzgebiete nach §§ 31, 32 BNatSchG, die ihren Ursprung anders als die nationalen Naturschutzschutzgebiete im europäischen Recht in Form der Richtlinie 92/43/EWG (sog. Fauan-Flora-Habitatrichtlinie FFH-RL) haben (Gebiets bzw. Habitatschutz). Aufgrund des Umstands, dass der Gebietsschutz nicht von § 329 Abs. 3 StGB umfasst war, hat der Gesetzgeber eine Schutzvorschrift in Form des § 329 Abs. 4 StGB für NATURA 2000-Gebiete erlassen, die Schädigungen von Arten und Lebensräumen nach der FFH-RL und Vogelschutz-RL pönalisiert (Kloepfer UmweltR, § 7 Umweltstrafrecht und Umweltordnungswidrigkeitenrecht Rn.157,beckonline).

Diese fehlerhafte Einschätzung seitens der Staatsanwaltschaft wirkt sich vorliegend auch aus, da fehlerhafte Bewertungsmaßstäbe angesetzt wurden (vgl. dazu nachfolgend noch ausführlich). Festzustellen ist nach alledem, dass fehlerhaft kein Ermittlungsverfahren nach § 329 Abs. 4 StGB durch die Staatsanwaltschaft Leipzig durchgeführt worden ist.

NATURA 2000-Gebiete oder Teile davon können u.U. auch nach der nationalen Schutzgebietskategorie bspw. in Form von Naturschutzgebieten ausgewiesen werden. So ist auch der vorliegende Fall gelagert. Teile des FFH-und SPAGebietes „Leipziger Auensystem" und „Leipziger Auwald" sind gleichzeitig als Naturschutzgebiet i.S.d. § 23 BNatSchG unter Schutz gestellt. Die hier in Rede stehenden Handlungen wurden auch in dem Naturschutzgebiet „Luppeaue" vorgenommen (Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Natur-schutzgebietes "Luppeaue" vom 13,06.2000 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 28, S. 522-526); Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes "Luppeaue" vom 11.04.2007 (SächsABI.SDr. 2007 Nr. 5, S. 325).

Die Staatsanwaltschaft hat hier sowohl verkannt bzw. nicht ermittelt, dass die Handlungen in einem Naturschutzgebiet vorgenommen wurden und sich daher die naturschutzfachliche Bewertung nach der NSG-VO richtet. Die Strafbarkeit nach § 329 Abs. 3 StGB bemisst sich nach der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnung („Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes (...) erlassenen Rechtsvorschrift", vgl. §329Abs.31.HSStGB).
Aufgrund des Umstands, dass die Handlungen in einem Naturschutzgebiet vorgenommen wurden, richtet sich die Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 329 Abs. 3 StGB, den die Staatsanwaltschaft fehlerhaft für Straftaten in NATURA 2000-Gebieten geprüft hat. Hierzu fehlen letztlich auch sämtliche Sachverhaltsermittlungen in Form der Schutzgebietsverordnung und der Sachverhaltsermittlung bzgl. der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit in dem Naturschutzgebiet bei den zuständigen Naturschutzbehörden des Landkreises Nordsachsen und der Stadt Leipzig. Hierzu sei insbesondere auf die verbotene Handlungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 10, 12 der NSG-VO sowie auf die Grundsätze der Pflege und Entwicklung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 NSG-VO) hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der Schutzgebietsverordnung des NSG „Luppeaue", gerade nicht wie in anderen Naturschutzgebietsverordnungen im Leipziger Auwald, die Wiederaufnahme historischer Nutzungsformen gefordert und als zulässig erachtet wird (vgl. bspw. NSG-VO „Burgaue" bzgl. Mittelwaldbewirtschaftung). Dementsprechend kann sich der Beschuldigte hier auch nicht bzgl. der Betroffenheit des Naturschutzgebiets auf die Vorgaben des Managementplans berufen, da hier zunächst die NSG-Schutzgebietsverordnung maßgeblich ist, für deren Vollzug die untere Naturschutzbehörde zuständig ist. Für den Landkreis NordSachsen hat die untere Naturschutzbehörde die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Handlungen des Beschuldigten bereits verneint, von daher ist auch von einer Handlung entgegen der zum Schutz eines Naturschutzgebiets erlassenen Rechtsvorschrift auszugehen.

Selbst wenn man unbeachtet lässt, dass die Staatsanwaltschaft verkannt hat, dass sich die Strafbarkeit nach § 329 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StGB nach der Schutzgebietsverordnung des NSG „Luppeaue" richtet, ist weiterhin festzustellen, dass auch das Vorliegen der restlichen Tatbestandsvoraussetzungen verkannt wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, dass das Tatbestandsmerkmal des § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB in Form des Rodens nicht vorliege, ist diese Rechtsauffassung ebenfalls zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft begründet das Fehlen der Tathandlung in Form des Rodens damit, dass bei es Rückgriff auf das Fachrecht in Form des § 9 BWaldG an dem Wegfall der Waldeigenschaft fehle. Konkret führt die Staatsanwaltschaft aus:Aus § 9 BWaldG ergibt sich außerdem, dass „Roden" auf den Wegfall der Waldeigenschaft abzielt, um die Fläche einer anderen Nutzungsart zuzuführen." (Einstellungsverfügung S. 3)

Die Staatsanwaltschaft übersieht hierbei, dass § 9 BWaldG die GenehmigungsPflicht der Waldumwandlung regelt. So heißt es in § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG:Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung)." Hieraus ergibt sich eindeutig, dass sich die eine genehmigungspflichtige WaldUmwandlung jeweils aus zwei getrennten Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, der Rodung und der Umwandlung. Letztlich ist eine Rodung von Wald alleine noch keine Umwandlung i.S.v. § 9 BWaldG, da es an der erforderlichen Änderung der Nutzungsart fehlt (=Umwandlung). Entgegen anderer fachgesetzlieher Regelungen, die wie § 9 Abs. 1 BWaldG jeweils die Rodung und die UmWandlung tatbestandlich erforderlich machen (vgl. bspw. Nr. 17.2 Anlage 1 UVPG „Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der UmWandlung in eine andere Nutzungsart mit (...)") verlangt § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB tatbestandlich nur die „Rodung" aber nicht die Umwandlung. Daher liegt eine Rodung i.S.d. § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB vor, wenn Bäume innerhalb eines Waldes beseitigt werden. Hierfür spricht im Übrigen auch die NSG-VO, welche bei einer anderweitigen Auslegung des Begriffs des „Rodens" i.S.d. Staatsanwaltschaft zu Wertungswidersprüchen führen würde. Hinsichtlich der zulässigen Handlungen in dem Naturschutzgebiet „Luppeaue" gibt § 5 der NSG-VO vor, dass die Verbote des § 4 NSG-VO nicht gelten für:

2. die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass 2.1 vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt; 2.2 keine flächigen Holzeinschläge größer 0,5 ha in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung durchgeführt werden; 2.3 nicht naturnah bestockte Bereiche oder Aufforstungen zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen entwickelt werden; 2.4 in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alterungsund Zerfallsphasen des Bestandes geduldet werden"
Weil die NSG-VO schon nicht von dem Erfordernis einer Waldumwandlung ausgeht, würden die Verbote der erlassenen Rechtsvorschrift (§ 329 Abs. 3 StGB) insgesamt leer laufen, wenn man das Tatbestandsmerkmal des Rodens wie die Staatsanwaltschaft in dem Sinne auslegt, dass das Roden eine Änderung der Nutzungsform (Umwandlung) erfordert. Dementsprechend ist zu konstatieren, dass entgegen der NSG-VO Wald i.S.v. § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB gerodet worden ist. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die NSG-VO auch die Duldung natürlicher Alterungs- und Zerfallsphasen des Bestands als zulässige Handlung vorsieht bzw. dies sogar als erforderlich ansieht, um dem Schutzzweck zu entsprechen.

Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise in ihrer Sachverhaltsdarstellung ausführt, hatte die zuständige untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen bezüglich der von dem Staatsbetrieb Sachsenforst beabsichtigten (und letztlich auch unzulässig durchgeführten) Rodungen erhebliche Bedenken aufgrund des fehlenden Anteils an ausreichendem Altholz, von stehendem und liegenden Totholz, von Biotopbäumen und allgemein von LaubwaldAlterungs- und Zerfallphasen. Es ist damit eindeutig feststellbar, dass die Rodungen den Schutzzweck des Naturschutzgebiets (u.a. „die Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreich vorkommenden besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten, die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, artenreichen und gut strukturierten Hartholzauenwaldes"; vgl. § 3 Nr. 4 und 6 NSG-VO „Luppeaue") beeinträchtigt haben.

Ob eine Tathandlung wesentliche Bestandteile des Schutzgebiets beeinträchtigt hat und damit schwerwiegend ist (vgl. BT-Drs. 8/2382), bemisst sich nach dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes (§ 329 Abs. 3, 2. HS StGB i.V.m. § 23 Abs. 2 BNatSchG, Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl, § 329 Rn. 46). Vorliegend ist daher auch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks auszugehen. Freilich verkennt die Staatsanwaltschaft jedoch schon grundlegend, dass es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt und sich die Rechtswidrigkeit der Tathandlung nach der maßgeblichen NSG-VO richtet, über deren Vorhandensein die Staatsanwaltschaft aufgrund unzureichender Sachverhaltsermittlungen keine Kenntnis hatte. Ungeachtet dieses Fehlers ist auch das Verneinen des Vorliegens des Tatbestands des § 329 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG durch die Staatsanwaltschaft zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft meint hierzu, es sei nicht nachgewiesen, dass Tiere im Sinne des BNatSchG der besonders geschützten Arten getötet, gefangen, diesen nachgestellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt wurden (§ 329 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG). Diese sei in Bezug auf den Eremiten (Osmoderma eremita) auch nicht anhand der Beweismittel des Anzeigenerstatters in Form der Lichtbildaufnahmen nachzuweisen, da für die Staatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden könne, von welcher Käferart die aufgefundenen Kotpillen und Larven herrühren.

Zunächst ist daraufhin zuweisen, dass es sich bei der Käferart Eremit um eine streng geschützte Art i.S.v. § 7 Nr. 14 BNatSchG handelt (zudem Anhang II und IV-Art FFhl-RL, prioritär), die damit den höchsten Schutzstatus genießt, den es überhaupt nach nationalem und europäischen Recht für Tierarten gibt. Zudem wird die Art in der Roten Liste Deutschland und Roten Liste Sachsen als stark gefährdet (2) geführt. Die Art befindet sich landesweit in einem ungünstigunzureichenden Zustand, im FFhl-Gebiet wird der Erhaltungszustand der Art mit mittel bis schlecht (weniger gut erhalten, Wiederherstellung schwierig oder unmöglich) - damit der schlechtesten Kategorie – angegeben.
Laut den Angaben unter artensteckbrief.de (in Kooperation mit dem SMUL) wird die Art durch Erfassung der Brutbäume durch Artkenner sowie durch Begehungen in der laubfreien Zeit von November bis April zum Auffinden von Kotpillen und Ektoskelettresten und Larven im Mulmkörper erfasst.

Dementsprechend sind die von dem Anzeigenerstatter der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Kotpillen das gängige Nachweis- bzw. Erfassungsmittel dieser Art. Diese Erfassungsmethodik ergibt sich zudem aus dem sächsischen Kartier- und Bewertungsschlüssel, der als Anlage 2 zur Verfügung gestellt wird. Zugleich wird als Anlage 3 der Artensteckbrief der Art des Bundesamts für Naturschutz überreicht, aus dem auch Darstellungen der Kotpillen des Eremiten ersichtlich sind, die identisch mit denen sind, die der Anzeigenerstatter vom Ort der Tathandlung der Staatsanwaltschaft übergeben hat. Schon die Beweismittel, die derAnzeigenerstatter der Staatsanwaltschaft übergeben hat, sprechen damit zweifelsfrei für eine Schädigung dieser Art.


Daneben spricht aber auch der Umstand dafür, dass im Leipziger Auwald höchstwahrscheinlich nur diese Käferart vorkommt, die derartige Kotpillen ausscheidet. So gerade der Eremit als einzige Käferart als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „Leipziger Auensystem" geführt, zudem handelt es sich auch bei den Vorkommen des Eremiten im Leipziger Auwald um die Schwerpunktvorkommen in Sachsen in der Hartholzaue von Leipzig (vgl. artenSteckbrief, de). Aus diesen Umständen ist es schon zweifelhaft, dass es sich um eine andere Käferart als den Eremiten handeln könnte. Eine Verwechselungsgefahren bei der Bestimmung durch Kotpillen ergeben sich zudem auch nur zu der Gattung der Rosenkäfer. Allerdings ist hierzu festzustellen, dass diese Art ebenfalls zu den besonders oder streng geschützten Arten i.S.v. § 7 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehören.

So handelt es sich bspw. beim marmorierten Rosenkäfer (Protaetia marmorata marmorata, Syn.: Liocola lugubris, Protaetia lugubris) um eine besonders geschützte Art und bei dem großen Rosenkäfer (Protaetia speciosissima, Syn.: Protaetia aeruginosa, Potosia aeruginosa) um eine streng geschützte Art. Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft davon ausgehen würde, es handele sich bei den Kotpillen nicht um die der streng geschützten Art Eremit, würde es sich aber auch bei anderen Arten, die als „Verwechslungsobjekte" unter Berücksichtigung der Biologie der Arten überhaupt in Frage kommen, gleichermaßen um streng oder besonders geschützte Arten handeln. Demnach ist auch der Tatbestand des § 329 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG aus Sicht des Anzeigenerstatters zweifelsfrei belegt.

Auf grundlegendes Unverständnis trifft in diesem Zusammenhang die fehlende Sachverhaltsermittlung seitens der Staatsanwaltschaft. Es ist unschädlich und in keiner Weise zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft selbst nicht über die naturschutzfachliche Kenntnis verfügt, anhand von Lichtbildaufnahmen eine Käferart zu bestimmen. Die naturschutzfachliche Kenntnis hätte sich die Staatsanwaltschaft jedoch durch eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde einholen können. Dies ist soweit ersichtlich nicht geschehen, weshalb sich die Staatsanwaltschaft hier dem Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsermittlung aussetzen muss. Es kann nicht Aufgabe des Anzeigeerstatters sein, einen eindeutigen Artnachweis zu erbringen, wobei offenbleibt, welchen Nachweis bzw. welche Erfassungsmethode die Staatsanwaltschaft für geboten hält. Die von dem Anzeigenerstatter übermittelten Lichtbildaufnahmen stellen die für ihn mögliche Beweiserhebung dar.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes durch die Entnahme der Gelege und Tötung der Entwicklungsstadien des Eremiten durch Rodung der Brutbäume vor. Zutreffend führt die Staatsanwaltschaft allgemein aus, dass eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung nur gegeben ist, wenn eine nicht nur vorübergehende Störung von gewisser Intensität gegeben ist, die das Eintreten konkreter Gefahren für die jeweils geschützte Art bedingt - die Subsumtion allerdings misslingt. Der Tatbestand des § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB ist fachrechtlich am Maßstab des § 44 Abs. 1 Satz Nr. 1 BNatSchG in Form des artenschutzrechtlichen TötungsVerbots zu messen. Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist indiviuenbezogen und verbietet eine populationsbezogene Relativierung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.3.2006-4 A 1075.04; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BNatSchG, § 44 Rn. 9 m.w.N.). Die Rechtsprechung verlangt für das Eintreten des Tötungstatbestands, dass das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten in signifikanter Weise erhöht wird und über das allgemeine Tötungsrisiko im Laufe des Naturgeschehens hinausgeht (vgl. u.a. BVerwG Urt. 9.7.2008 - 9 A 14.07). Anhand dieses Maßstabs ist sowohl von einem Verstoß gegen das Tötungsverbots als auch von einem Integritätsschaden i.S.v. § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB auszugehen. Die massive Rodung der Habitatbäume des Eremiten als auch umliegender Bäume (die zum Habitatkomplex gehören), hat die Gelege der Individuen der Art gänzlich zerstört.

Zugleich sind alle Entwicklungsstadien der betroffenen Individuen der Art nach der Rodung auch nicht mehr überlebensfähig, da diese ohne die geschützte Mulmhöhle sich nicht weiter entwickeln können und in der Folge absterben oder Fressfeinden zum Opfer fallen, die sonst nicht an die weit oben im Baum gelegenen Mulmhöhlen gelangen. Es ist auch weiterhin von einer nicht nur vorübergehenden Störung auszugehen, da sowohl die betroffenen Brutbäume des Eremiten als auch die Individuen irreparabel zerstört oder getötet wurden, womit die Störung zwangsläufig dauerhaft ist. Die Rodung hat damit nicht nur eine Gefahr für die streng geschützte Art hervorgerufen, sondern diese Gefahr ist konkret eingetreten und hat einen Schaden zur Folge gehabt. Im Übrigen ist auch nicht von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen, da es sich bei derAri: Eremit um eine nach sämtlichen Roten Listen stark gefährdete Art handelt, weshalb jeder Verlust eines Individuums erheblich ist (wobei es wie bereits erwähnt aufgrund des Individuenbezugs nicht darauf ankommt, wie viele Individuen letztlich wirklich verendet sind). Dieser strenge Individuenbezug ist in der umweltrechtlichen Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des EuGH unumstritten.

Zusammenfassend ist daher entgegen der Annahmen der Staatsanwaltschaft auch vom Vorliegen einer Straftat nach § 329 Abs. 3 Nr. 6 StGB auszugehen. Diese ist auch mit der erforderlichen Sicherheit dem vom Anzeigenerstatter Beschuldigten nachzuweisen. Für das weitere Verfahren wird dringend angeraten, den gebotenen naturschutzfachlichen Sachverstand in geeigneter Art und Weise einzuholen. Da hier sich die Strafbarkeit gem. § 329 Abs. 3 StGB nach den naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften richtet, wird weiterhin empfohlen, das Ergebnis des bei der unteren Naturschutzbehörde noch laufenden Verfahrens zur naturschutzrechtlichen Zulässigkeit abzuwarten.
Straftatbestand nach § 329 Abs. 4 StGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG Die Fehler bei der Prüfung der Straftatbestände bzw. bei der Unterscheidung zwischen Naturschutzgebieten und NATURA 2000-Gebieten setzen sich auch bei der restlichen Begründung der Einstellungsverfügung fort: Ersichtlich ist dies bereits an dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft für Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 329 Abs. 3 Nr. 5 StGB („Roden") geprüft hat. Richtig betrachtet ist jedoch das Tatbestandsmerkmal des Rodens im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 329 Abs. 4 StGB völlig irrelevant. Im Rahmen des § 329 Abs. 4 StGB kommt es tatbestandlich auf die erhebliche Schädigung von FFH-Lebensraumtypen nach Anhang l FFH-RL (§ 329 Abs. 4 Nr. 2 StGB) und Lebensräumen von geschützten europäischen Vogelarten nach Anhang l Vogelschutzrichtlinie und Tierarten nach Anhang II FFH-RL (§ 329 Abs. 4 Nr. 2 StGB) an. Als verwaltungsrechtliche Pflichten i.S.v. § 329 Abs. 4 StGB ist hier zuvorderst die naturschutzrechtliche Vorgabe des § 34 BNatSchG i.V.m. § 23 SächsNatSchG i.V.m. mit der jeweiligen Grundschutzverordnung zu nennen und zu prüfen.
Eine derartige Prüfung seitens der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich.

Weder wurden die relevanten Lebensraumtypen nach Anhang l FFH-RL noch die Lebensräume der Avifauna, die als Erhaltungsziele des Gebietes im offiziellen Meldedokument an die EU-Kommission (sog. Standdatenbogen) bzw. in der einschlägigen Grundschutzverordnung des Freistaates Sachsen aufgeführt sind, und deren Erhaltungszustände als Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Schädigung ermittelt (hier insbesondere Lebensraumtyp LRT 91 FO, Hartholzauenwald), in denen die angezeigten Handlungen vorgenommen wurden. Hierzu ist insbesondere auf den Sachverhalt hinzuweisen. Die Untere Naturschutzbehorde des Landkreises Nordsachsen geht davon aus, dass die Rodung von wertgebenden Alteichen, die sowohl charakteristische Baumart des LRT 91 FO (Anhang l FFH-RL) als auch Lebensraum des Eremiten (Anhang II FFH-RL) sind, eine Beeinträchtigung dieser Erhaltungsziele bewirken kann. Insgesamt bezweifelt sie die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der forstwirtschaftlichen Maßnahmen.

Sowohl der LRT 91 FO als auch der Eremit stellen Erhaltungsziele des FFHGebiets „Leipziger Auensystem" dar (vgl. Verordnung der Landesdirektion Leipzig zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Leipziger Auensystem" vom 19. Januar 2011 (SächsABI. SDr. S. S 1192), § 3 i.V.m. Anlage). Wie die Staatsanwaltschaft hier zu einer anderen naturschutzrechtlichen Bewertung der Zulässigkeit der Handlungen kommt, als die für das Gebiet zuständige Naturschutzbehörde, ist für den Anzeigenerstatter nicht nachvollziehbar. In der weiteren Prüfung (unbesehen der Verkennung des § 329 Abs. 4 StGB) geht die Staatsanwaltschaft von unzutreffenden rechtlichen Bewertungsmaßstäben aus und trifft ihre Annahmen aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung.

Soweit die Staatsanwaltschaft behauptet, entgegen der Ansicht der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen sei kein Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der FFH-RL durchzuführen, ist dies unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft beruft sich hier auch den Beschluss des VG Leipzig vom 09.04.2019 - 1 L 1315/18. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da beim OVG Bautzen hierzu noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, es sei kein Genehmigungsverfahren durchzuführen, da der Beschuldigte eine dem Gebiet dienende Maßnahme aus dem zugrundeliegenden Managementplan umsetze, sind unzutreffend.

Maßgeblich für den vorliegenden Sachverhalt in Form von forstwirtschaftlichen Maßnahmen in NATURA 2000-Gebieten ist in erster Linie die Entscheidung des EuGH zur Waldbewirtschaftung in Polen (EuGH, Urt. v. 17.4.2018 - C 441/17). Für den vorliegenden Fall ist die Entscheidung insofern wichtig, als hier sowohl der hier dargelegte habitatschutzrechtliche Bewertungsmaßstab aufzufinden ist (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-441/17 -, Rn. 117 f., juris), als auch die verurteilte Republik Polen ebenso wie hier die Staatsanwaltschaft angenommen hat, ihre forstwirtschaftlichen Maßnahmen dienten der Verwaltung des Gebiets. Der EuGH verneinte dies, da die Maßnahmen jedenfalls einem der dargelegten Erhaltungsziele dienten (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-441/17 -, Rn.122 f., juris). Im Ergebnis verurteilte der EuGH die Republik Polen wegen einer unterlassenen Verträglichkeitsprüfung und damit wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL.

Die Staatsanwaltschaft nimmt vorliegend an, die durch den Staatsbetrieb Sachsenforst durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen seien im Managementplan vorgesehen und könnten damit die Erhaltungsziele nicht erheblich beeinträchtigen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwaltung des Gebiets die Naturschutzbehörden und nicht die obere Forstbehörde - wie hier der beschuldigte Staatsbetrieb Sachsenforst - zuständig sind (§ 3 Abs. 1 ,2 BNatSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG u. § 47 Abs. 1 u. §§ 22, 23 BNatSchG).

Für die Frage, ob eine vorgesehene Maßnahme tatsächlich eine dem Gebiet dienende Maßnahme darstellt, ist eine NATURA 2000-Konformitätsprüfung durchzuführen, deren Ablauf vergleichbar zu einer NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung ist. Für die Annahme einer der Verwaltung des Gebiets dienenden Maßnahme (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) reicht es nicht aus, dass die hier streitgegenständlichen Maßnahmen in dem Managementplan (§ 32 Abs. 5 BNatSchG) aufgeführt werden.
Das Erfordernis des Dienens im Rahmen der Ausnahmevorschrift (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) ist eng auszulegen und nur dann gegeben, wenn mit einer Maßnahme oder einem Plan die i.S.v. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie jeweiligen Erhaltungsziele im Gebiet gefördert werden sollen. Nur in diesem Fall lassen sich generell erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen (vgl. nur Möckel in: Schlacke, Gemeinschaftskommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., § 34, Rn. 46). Sonstige Maßnahmen, die anderen Zielen im Gebiet dienen (zum Beispiel Wander- und Fahrwege zur Förderung des Tourismus oder der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft), sind dagegen nicht von der Freistellung umfasst, da sich erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele nicht allgemein ausschließen lassen (vgl. Möckel in: Schlacke, Gemeinschaftskommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl-, § 34, Rn. 46). Aber selbst soweit man unter die Ausnahme von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auch Bewirtschaftungspläne i.S.v. § 32 Abs. 5 BNatSchG fasst, bedeutet dies allerdings nicht, dass sämtliche Maßnahmen, die in einem solchen Bewirtschaftungsplan vorgesehen sind, von vornherein nicht der Verträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Messerschmitt, Bundesnaturschutzgesetz, Bd. 2/1, § 34 Rn. 44). Sie müssen unter allen Umständen Maßnahmen sein, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (EuGH, Urteil vom 04. März 2010 - C-241/08 -, Rn. 50, juris). Maßnahmen, die den unmittelbaren Zusammenhang zur Gebietsverwaltung vermissen lassen, können daher von vornherein nicht von der Natura-2000Verträglichkeitsprüfungspflicht ausgenommen werden (Schlussantrag GA Kokott vom 25.06.2009 - C241/08, Rn. 72). Es reicht für die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung auch nicht aus, dass Maßnahmen mit dem Zielsetzungsdokument (hier: dem Managementplan) vereinbar sind, sondern sie müssen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein (Schlussantrag GA Kokott vom 25.06.2009 - C241/08, Rn. 74). Dementsprechend müssen Pläne und Projekte grundsätzlich individuell geprüft werden (Schlussantrag GA Kokott vom 25.06.2009 - C241/08, Rn. 72), selbst wenn sie der Verwirklichung der Erhaltungsziele dienen sollen (Konformitätsprüfung) (Schlussantrag GA Kokott vom 25.06.2009 - C241/08, Rn. 70). Vorliegend ist für die forstwirtschaftlichen Maßnahmen nicht erkennbar, dass eine Zielkonformitätsprüfung durchgeführt wurde. Allerdings hat die untere Naturschutzbehörde dem Staatsbetrieb Sachsenforst bereits im Vorfeld der Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt, dass das naturschutzfachliche Einvernehmen verweigert wird und folglich mittelbar darauf hingewiesen, dass den forstwirtschaftlichen Maßnahmen die im Managementplan vorgesehenen Maßnahmen entgegenstehen und sie auch keinen Erhaltungszielen dienen (siehe dazu näher unten). Es kann somit schon ohne nähere Sachverhaltsermittlung davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen nicht den Erhaltungszielen dienten und auch keine dem Gebiet dienenden Maßnahmen darstellten, die von der Durchführung einer NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung freigestellt wären. Wenn man in der Äußerung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachen mit viel Wohlwollen eine Zielkonformitätsprüfung erblicken will, dann ist dieses jedenfalls negativ beschieden worden. Der Beschuldigte hat damit gegen seine verwaltungsrechtliche Pflicht aus § 34 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (§ 329 Abs. 4 StGB).

Im Übrigen zeigt schon das Erfordernis eines Einvernehmens mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, dass es sich um ein genehmigungspflichtiges Projekt i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG handelt, denn ein Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ist nur dann erforderlich, wenn ein Projekt von einer Behörde (hier obere Forstbehörde) durchgeführt wird (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) (oder es eines Einvernehmens aufgrund der NSG-VO bedarf). Letztlich hat zumindest die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen ihr Einvernehmen im Vorfeld der streitgegenständlichen Maßnahmen versagt, so dass die Maßnahmen unzulässig nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 SächsNatSchG durchgeführt worden sind.
Nicht nachvollziehbar ist zudem die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass die Handlungen des Staatsbetriebs Sachsenforst zur Durchsetzung der im Managementplan festgelegten Erhaltungsziele notwendig waren und zudem sich die forstlichen Maßnahmen an den Vorgaben des Managementplans orientiert hätten. Dem widerspricht schon die Tatsache, dass die zuständige Naturschutzbehorde im Vorfeld genau dies bezweifelte. Eigene Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten aus naturschutzfachlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn bei einem vertieften Blick in den Managementplan wäre ihr aufgefallen, dass die aufgeführten (spezifischen) Erhaltungsmaßnahmen nicht mit den streitgegenständlichen Maßnahmen vereinbar sind bzw. sich sogar widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft nur lückenhaft aufgeklärt, soweit sie nur aufführt, der Managementplan würde einen allgemeinen Behandlungsgrundsatz für den LRT 91 FO (Hartholzauenwälder) vorsehen, wonach die Anwendung historischer Waldnutzungsformen gefordert werde (Loch- und Femelbewirtschaftung). Vielmehr heißt es in den allgemeinen Behandlungsgrundsätzen auch, dass eine bemessene Anzahl von Biotopbäumen und Totholz toleriert wird (vgl. Managementplan 2012, S. 447). Zugleich sind höhlenreiche Einzelbäume zu erhalten (§ 26 SächsNatSchG).
Diese allgemeinen Behandlungsgrundsätze wurden gar nicht seitens der Staatsanwaltschaft beachtet, vielmehr ist zu konstatieren, dass die Fällungen von Biotopbäumen und höhlenreichen Einzelbäumen, wie sie der Anzeigenerstatter dokumentiert hat, diesen allgemeinen Behandlungsgrundsätzen widersprochen haben. Auch die Entnahme und Verwertung des geernteten Holzes steht dem allgemeinen Behandlungsgrundsatz in Form des Belassens von Totholz entgegen. In diesem Zusammenhang sei nochmals an die Aussage der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld erinnert, die auf den fehlenden Anteil von Altholz- und Totholzanteil sowie Biotopbäumen hingewiesen hat und dies zu einern Zeitpunkt vorüen sodann in Kenntnis der ablehnenden Haltung der Naturschutzbehörde durchgeführten Baumfällungen. Viel schwerwiegender ist der Eingriff jedoch bei einem Blick auf die spezifischen Erhattungsmaßnahmen des Managementplans zu werten, die seitens der Staatsanwaltschaft nicht näher betrachtet werden. Diese Erhaltungsmaßnahmen werden für einzelne Teilbereiche (LRT-ID od. Maßnahmen-ID) des FFH-Gebiets und einzelne Erhaltungsziele konkret gefasst. Für den LRT 91 FO wird im Managementplan für die von den Baumfällungen betroffenen Flächen 60740 und 70185 zum aktuellen Erhaltungszustand wiedergegeben (Managementplan 2012, S. 468), dass der Anteil an starkem Totholz nur mäßig ist und durch einen unzureichenden Anteil an Biotopbäumen gekennzeichnet ist. Als Erhaltungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahme wird das Belassen von stehendem oder liegendem Totholz und die Anreicherung von Biotopbäumen vorgesehen. Diesen spezifischen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen die durchgeführten Baumfällungen diametral entgegen. Schon an dieser Stelle ist erkenntlich, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, er handele in Umsetzung des Managementplans, offensichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen wird hier auch keine Erhaltungsmaßnahmen in Form der Loch- und Femelbewirtschaftung im Managementplan vorgesehen.

Auch mit Blick auf die Aussagen des Managementplans für den Eremit ist das gleiche Ergebnis festzustellen. In den allgemeinen Behandlungsgrundsätzen wird die besondere Beachtung der Art bei der Planung und Durchführung von Altdurchforstungen genannt. Dabei werden zwar auch die Loch- und FemelbewirtSchaffung genannt, allerdings mit dem Zusatz, dass potentielle Brutbäume der Art (v.a. Alteichen) zu belassen sind (vgl. Managementplan 2012, S. 496). Vorliegend wurden dem widersprechend gezielt Alteichen entnommen (auch als integraler Bestandteil des Hartholzauenwalds), wie insbesondere auch die zuständige untere Naturschutzbehörde des Landkreises Sachen kritisierte. Für die Fläche, auf der die Baumfällungen vorgenommen wurden, ist für das Erhaltungsziel Eremit sogar ganz konkret die Erhaltungsmaßnahme (Maßnahmen-ID 60524) in Form des Belassens potentieller Brutbäume (v.a. Alteichen) vorgesehen. Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die unzulässig durchgeführten Maßnahmen der Durchführung einer NATURA 2000-Verträglichkeitprüfung bedürft hätten und diese nicht erfolgt ist. Die durchgeführten Maßnahmen entsprachen nicht den Erhaltungsmaßnahmen des Managementplans, dienten nicht den Erhaltungszielen und wurden ohne Einvernehmen durch die zuständige Naturschutzbehörde durchgeführt. Von einer erheblichen Schädigung ist auszugehen, weil Erhaltungsziele (Eremit) getötet wurden und charakteristische Baumarten des geschützten Lebensraumtyps Hartholzauenwälder entnommen wurden, die dessen Erhaltungszustand (weiter) verschlechtern. Die Tatbestandsmerkmale des § 329 Abs. 4 StGB sind damit offensichtlich. Dies kann auch mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
IV. Verkennung des Erfordernisses eines vorsätzlichen Handelns Die Staatsanwaltschaft geht ausweislich der Einstellungsverfügung offensichtlich davon aus, dass für die Strafbarkeit ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten erforderlich wäre und diesem dies vorliegend nicht nachzuweisen wäre. Die Staatsanwaltschaft verkennt hier vollständig den subjektiven Tatbestand.

Es ist auf die Bestimmungen der §§ 329 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 StGB hinzuweisen. Nach § 329 Abs. 5 Nr. 2 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er fahrlässig handelt. Nach § 329 Abs. 6 StGB genügt bereits leichtfertiges Handeln für das Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dementsprechend ist ein vorsätzliches Handeln schon nicht erforderlich, um hier eine Strafbarkeit anzunehmen. Vorliegend hat der Beschuldigte mindestens leichtfertig und fahrlässig gehandelt, ein vorsätzliches Handeln ist aber auch nicht auszuschließen bzw. anzunehmen. Für vorsätzliches Handeln ist nicht erforderlich, dass der Täter die verletzte Norm oder den gesetzgeberischen Grund im Einzelnen kennt (vgl. Fischer in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 49. Aufl., § 329 Rn. 17), was jedoch beim Beschuldigten gegeben ist. Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich, da er entgegen einer ausdrücklichen Untersagung der zuständigen Naturschutzbehörde gehandelt hat und er aufgrund der Äußerungen der Naturschutzbehörde auch Kenntnis davon hatte, zu welchen Folgen diese Handlung (erhebliche Schädigung der Erhaltungsziele in Form der Lebensräume und ihrer Arten) führen musste. Dem Beschuldigten ist aufgrund der vorherigen Untersagung der Naturschutzbehörde ein bewusstes Verhalten gegen die Bestimmungen des Naturschutzgebietes und der NATURA 2000-Gebiete zu Last zu legen.
Vorliegend verkennt die Staatsanwaltschaft jedoch schon, dass auch fahrlässiges und leichtfertiges Handeln eine Strafbarkeit nach sich zieht. Das Begehen einer vorsätzlichen Straftat ist allerdings vorliegend insofern relevant, als derAnzeigenerstatter einen besonders schweren Fall geltend macht (§ 329 Abs. 2 Nr. 3 StGB)

Insgesamt ist festzustellen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig mit schwerwiegenden Ermittlungsfehlern, aber auch rechtlichen Bewertungsfehlern behaftet ist. Der Beschwerde durch den Anzeigeerstatter, der berechtigt ist, die Belange von Umwelt und Natur als „Anwalt der Natur" zu vertreten, ist deshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen  "

Das eigentliche Verfahren gegen die Stadt Leipzig liegt vor den Verwaltungsgerichten, derzeit beim OVG Bautzen zur Entscheidung.


Update 16.12.2019 Nach der Stadtratssitzung am 11.12.19 in welcher OBM Jung (SPD) und Bürgermeister Rosenthal (LINKE) den FWP ohne Berücksichtung der massiven Bürgerproteste hat mit 38 Stadtratsstimmen (600.000 LeipzigerInnen vertreten durch in diesem Fall 38 Stadträäte) durchwinken lassen, sagt Peter Wohlleben dies: “Der Forstwirtschaftsplan, so wie er jetzt verabschiedet worden ist, ist eine Katastrophe und dem Wissensstand des 21. Jahrhunderts nicht angemessen.”

Weitere Details auf www.nukla.de
Update 9.11.2019 Die Medieninformation der Stadt Leipzig, des OBM Jung (SPD) entspricht in vielfältiger Form nicht den realen Tatsachen. Ohne im Detail im einzelnen weiter darauf einzugehen bleibt grundsätzlich festzustellen, dass es keine rechtskonforme öffentliche Einbeziehung der anerkannten Naturschutzverbände gegeben hat, die Forstwirtschaftspläne von Leipzig nicht nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt und umgesetzt werden, und das Abholzen naturnaher Laubholzbestände zum Zwecke der Nachpflanzung von Forstpflanzgut weder mit dem Naturschutzgedanken noch der Zielstellung einer Klimagerechten Wirtschaftsweise entspricht. Insbesondere vermissen wir in der gesamten Forstwirtschaftsplanung der Stadt Leipzig eine komplexe Herangehensweise zur Umsetzung ökologischer Belange, stattdessen herrscht individualistisches Klein Klein von Fachexperten (und solchen die sich dafür halten), welches die Störungs- und Nutzungsarmut als wert gebende Faktoren des Waldökosystems massiv behindert. Wir verweisen auf ein Video auf www.NuKLA de, wo wir die forstwirtschaftlichen Schäden dokumentiert haben, wir hoffen sehr, dass der neue Stadtrat den FWP komplett ablehnt. NuKLA/ GRÜNE LIGA Sachsen

Der Leipziger Auwald ist einer der bedeutendsten Auwälder in Europa. Er zieht sich mitten durch eine wachsende Großstadt und ist gleich mehrfach geschützt. Als Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), als NATURA2000- und/oder Vogelschutzgebiet. Doch wirklich geschützt ist der Auwald dadurch nicht wie die massiven Baumfällungen der Vergangenheit und vor allem diejenigen, die geplant sind, zeigen. Seine großen alten Bäume sind gerade in Zeiten des Klimawandels unverzichtbar. Seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts wird zunehmend mit forstwirtschaftlichen Arbeiten in die alte Baumsubstanz eingegriffen. Auch im Winter 2019/20 sollen wieder insgesamt mehr ais 11.000 Festmeter Holz eingeschlagen werden.
Um als wertvolles Auenökosystem (das in mehrfacher Hinsicht deutlich wertvoller als "nur" ein Wald ist) erhalten zu bleiben, braucht der Leipziger Auwald keine forstlichen Eingriffe, insbesondere keine Rodung alter Bäume, sondern schwankende Grundwasserspielgel, wiederkehrende Überflutungen und Schutz!
NuKLA fordert deshalb: Stopp dem Holzeinschlag, Naturschutz statt Forstwirtschaft! Die alten Bäume sollen für uns Menschen leben dürfen!

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