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Norman B. - Gesetzesauslegungen FÜR MENSCHENRECHTE

Norman B. - Gesetzesauslegungen FÜR MENSCHENRECHTE

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Diese Petition wurde von Norman B. erstellt und repräsentiert nicht unbedingt die Ansichten der Avaaz-Gemeinschaft.
Norman B.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Berliner Ausschuss, Bundestag ( Petitionsausschuss ), Bundesgerichtshof, Kammergericht, Senator für Justiz
„ Sind Gefangene Menschen 2. oder gar 3. Klasse?“ - Menschen, die in ihrem Leben Fehler gemacht haben, können ins Gefängnis kommen, ebenso wie die Menschen, die unter der Fehlerhaftigkeit der Justiz leiden müssen. Gleichwohl, worin die Ursächlichkeit der Inhaftierung liegt, gibt es gesetzliche Bestimmungen, um die Wahrung der Menschenrechte trotz des Freiheitsentzugs innerhalb einer Inhaftierung zu gewährleisten ( beispielsweise sind für die Unterbringung einer einzelnen Person in einem Gefängnis mindestens 12 Quadratmeter vorgeschrieben).

Die Justizvollzugsanstalt ( JVA ) Tegel hat über viele Jahre Menschen in viel zu kleinen Hafträumen ( 5,24 Quadratmeter ), welche kalt, feucht und nicht ausreichend beleuchtet waren, untergebracht. Die Inhaftierten mussten in den Hafträumen neben den Toiletten, aus denen der Gestank veralteter Rohre drang, essen und schlafen, weil die Toiletten innerhalb der 5,24 Quadratmeter frei im Raum standen. Zudem, dass diese winzigen Hafträume mit der Toilette, einem Tisch, Stuhl, Schrank und Bett bereits zugestellt waren, so dass es nahezu keine Bewegungsfreiheit mehr gab, die Wände von gesundheitsschädlichem Schwarzschimmel befallen waren, zog es in den Hafträumen ununterbrochen, weil die dort befindlichen Fenster keine Isolierung aufwiesen. Auf den Umstand, dass die Inhaftierten deshalb stets unter Erkältungen und Kopfschmerzen litten, reichte ein dadurch selbst betroffener Gefangener Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft stellte jedoch die Ermittlungen mit der Begründung ein, dass für sie kein Vorsatz seitens der JVA Tegel zu erkennen sei und verwies hinsichtlich der gesundheitlichen Belastung für die Inhaftierten lediglich auf die "ärztliche" Versorgungsmöglichkeit ( hier: die bloße Vergabe von Kopfschmerztabletten / Nasentropfen ) innerhalb der JVA Tegel. Damit gab die Staatsanwaltschaft klar zum Ausdruck, dass die dauerhafte, körperbelastende, chemische Symptombehandlung durch Tabletten die Rechtfertigung dafür sei, dass die Inhaftierten die Ursache ihrer Erkrankungen ( die menschenunwürdigen Umstände des jeweiligen Haftraumes ) nach strafrechtlichen Gesichtspunkten weiter zu erdulden haben.

HOFFNUNG DURCH DAS LANDGERICHT:

Durch die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin wurde allerdings entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft richtigerweise festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Tegel die Inhaftierten vorsätzlich in die zu kleinen, menschenunwürdigen Hafträume untergebracht hatte. Denn davon abgesehen, dass die „neuen“ Gesetzmäßigkeiten für die Unterbringung von Gefangenen bereits seit 40 Jahren gelten und somit die JVA Tegel Zeit genug hatte, um entsprechende bauliche Anpassungen durch zu führen, ist aller spätestens mit der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung von 1996 der JVA Tegel bekannt, dass ihre Hafträume der Teilanstalt 1 menschenunwürdig sind und nicht belegt werden dürfen ( Ausnahme: für eine Übergangszeit von 2 Wochen ).

DAS PROBLEM:

Obgleich das Landgericht den klagenden Inhaftierten recht gegeben hat, weist in der zweiten Instanz das Kammergericht ( KG ) die Klage zurück, wenn der entsprechende Inhaftierte nicht zuvor, noch aus dem menschenunwürdigen Haftraum heraus, die gerichtliche Entscheidung gegen diese Unterbringung beantragt hat.

MEINE MEINUNG:

Diese vom Kammergericht vorausgesetzte Bedingung zur Klagedurchsetzung entfernt sich unverhältnismäßig von Recht und Gesetz. Denn:

1.
Das Gesetz geht von der Rechtsunkenntnis einer natürlichen Person ( Person, die nicht Rechtswissenschaften / Jura studiert hat ) aus.

2.
Weil das Gesetz von der Rechtsunkenntnis einer natürlichen Person ausgeht, gewährt es ihr die Einlegung eines Rechtsmittels sogar über die Verfristung des Rechtsmittels hinaus, sofern ersichtlich ist, dass diese natürliche Person keine Belehrung über die Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels ( also welches Rechtsmittel muss eingelegt werden und innerhalb welcher Frist ) erhalten hat.

HOFFNUNG AUFGRUND ARGUMENTATIVER TATSACHEN:

Fakt ist, dass die Beklagte – um sich widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen - den Inhaftierten zuzüglich zu den in der Hausordnung der JVA Tegel befindlichen und hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung pauschalisierten Informationen, die fallspezifische Auskunft gab, dass die Unterbringung in den Hafträumen der TA 1 für eine Übergangszeit von 3 Monaten geduldet werden müsse. Damit hielt sie hinsichtlich etwaiger Erwägungen der Inhaftierten in Bezug auf die Rechtsmitteleinlegung den Schein des Rechtsausschlusses – zumindest für den Zeitraum von jeweils 3 Monaten – aufrecht.
Es sei an dieser Stelle bemerkt, dass die rechtliche Gewichtung mündlicher Bekundungen mit der schriftlicher gleichzusetzen ist. Die JVA Tegel hat durch die Bekundung der Unwahrheit gegen die Aufklärungspflicht verstoßen; die Inhaftierten haben entgegen ihres Informationsrechtes keine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die Argumentation, die Inhaftierten hätten die Hausordnung als Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung gehabt, ist rechtlich haltlos. Denn:

Es war zu keiner Zeit für die Inhaftierten ersichtlich, dass die widerrechtliche Unterbringung in den menschenunwürdigen Hafträumen eine Entscheidung der JVA Tegel gewesen war. Da den Inhaftierten seitens der Beklagten Glauben gemacht worden war, die Rechtslage sei bereits insoweit entschieden, dass die 3 Monate von den Inhaftierten als Übergangszeit hingenommen werden müsse und erst die weitere Unterbringung in diesen Hafträumen über die 3 Monate hinaus gegen die Menschenrechte verstoßen würde. Dem zu Folge sahen die Inhaftierten sich nicht in der Rechtslage, mittels einer gerichtlichen Entscheidung die Unterbringung durch die JVA Tegel gegen die Beklagte anzufechten, sondern vor dem rechtlichen „Aus“, da die ( angebliche ) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sogar mit dem außerordentlichen Rechtsmittel / der Verfassungsbeschwerde nicht mehr anzufechten gewesen wäre.

Die damit gegebenen Anforderungen an den einzelnen Inhaftierten in Anbetracht der vorliegenden Sache, sind in Erwartung seiner Person und die damit in Verbindung zu bringenden Mittel und Möglichkeiten als unverhältnismäßig hoch anzusehen bzw. als unzumutbar.

Der Inhaftierte hat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten von der Institution Gefängnis ( hier: JVA Tegel ) im Rahmen seiner Strafverbüßung mit dem Vollzug i.S.d. Resozialisierung zu rechnen. Nicht damit, dass er ( als Schutzbefohlener ) in der Obhut der Staatsgewalt Opfer von widerrechtlichem Lug und Trug seitens ihm gegenüber weisungsbefugter Staatsdiener wird. Es gilt abzuwenden, dass der Inhaftierte letztlich sogar die Erfahrung machen muss, dass Gesetzesüberschreitungen bzw. Rechtsverletzungen ohne rechtliche Konsequenzen für den Täter ( hier: die Beklagte ) bleiben, so dass er an der Maßnahme seiner Strafverbüßung Zweifel anlegen muss.

Die Beklagte verstand das Verhältnis zwischen den rechtsunkundigen Inhaftierten und ihrer den gegenübergestellten, weisungsbefugten Beamten der JVA Tegel auszunutzen, um die Insassen zu täuschen und sie damit um die Wahrnehmung ihrer Rechte zu bringen.

Aus o.g. Gründen bitte ich die vorliegende Petition zu unterstützen. Denn es darf nicht sein, dass die Beklagte sich aufgrund ihrer verfassungswidrigen Täuschung gegenüber den Inhaftierten für ihre Menschenrechtsverletzungen an den Gefangenen rechtlich nicht zu verantworten hat und den Geschädigten das Recht auf Wiedergutmachung vorenthalten bleibt.

Ich möchte betonen, dass Gesetze und der Rahmen ihrer Auslegung auf Grundlage der Volksmeinung entstanden sind.- Mit genug Bürgern, die diese Petition unterstützen, können WIR / das Volk die Gesetzesauslegung zur Wahrung der Menschenrechte nach unserer Überzeugung bestimmen bzw. Richter davon abhalten, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Auslegung gültiger Gesetze und deren Bestimmungen mittels der richterlichen Unhabhängigkeit verzerren.

Der oben abgebildete Haftraum ( von der Türzarge aus fotographiert ) entspricht der "Größe" einer Zelle der Teilanstalt 1 der JVA Tegel. Stellen Sie sich bitte darin noch einen Schreibtisch mit Stuhl und einen Kleiderschrank vor sowie, dass die Toilette und das Waschbecken aus verschmutzter und verkeimter Keramik sind und Sie dort unter den o.g. Gegebenheiten ( z.B. dem Schwarzschimmel, ect. ) verbleiben müssten.


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