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Diese Petition wurde beendet
Gesundheitsminister Jens Spahn: Kein Zwangsanschluss an die Telematik-Infrastruktur für Psychotherapeuten !

Gesundheitsminister Jens Spahn: Kein Zwangsanschluss an die Telematik-Infrastruktur für Psychotherapeuten !

Diese Petition wurde beendet
50 Unterschriften

Theo F.
hat diese Petition erstellt, an folgende Zielperson/Zielgruppe:
Gesundheitsminister Jens Spahn
An den Bundesminister für Gesundheit

Sehr geehrter Herr Minister Spahn,

Vertragsbehandler gesetzlicher Krankenkassen sollen an die Telematik‐Infrastruktur (TI) der Firma GEMATIK zwangs‐angeschlossen werden. Telematik beinhaltet die digitale Vernetzung, infolge der Informationen aus verschiedenen Quellen – Apotheken, Ärzte, Kliniken, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen – miteinander verknüpft werden. Zu diesem geschlossenen Netz haben nur registrierte Personen und Institutionen mit einem Heilberufsausweis Zugang.

Um allen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und insbesondere die medizinischen Daten von Patienten zu schützen, wird in der Telematikinfrastruktur auf starke Informationssicherheitsmechanismen gesetzt. Die sichere, verschlüsselte Kommunikation zwischen bekannten Kommunikationspartnern sowie der Schutz vor dem Zugriff auf sensible Informationen, sind daher das Fundament der Telematikinfrastruktur. So beschreibt die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) die Telematik im Gesundheitswesen, das Wesen der Telematik auf ihrer Webseite.

Wir Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die mehr als 20&percnt der betroffenen Behandler darstellen, sind um die besonderen Schutzbedürfnisse unserer Patientinnen und Patienten und auch unsere eigenen besorgt. Anders als in der somatischen Medizin verlangen die besonderen Umstände einer psychotherapeutischen Behandlung einen erhöhten Vertrauensschutz der Daten unserer Patientinnen und Patienten. Wir sind dagegen,

‐ dass Daten unserer Patienten in einer für andere Behandler zugänglichen elektronischen Patientenakte gespeichert werden.

‐ dass Daten der Behandlungen, insbesondere Einzelheiten der Inhalte psychotherapeutischer Therapien in irgendeiner Form von außen zugänglich sein dürfen.

Der spezielle Schutz unserer Patienten und der Schutz des therapeutischen Verhältnisses erfordert diese Unmöglichkeit auch autorisierter Zugriffe auf Daten unserer Patienten. Die strikte Prüfung der Berechtigung zur Herausgabe muss sowohl Patienten und dem Therapeuten vorbehalten bleiben und darf nicht ohne Wissen und Einwilligung beider geschehen. Der Schriftweg erscheint in jedem Fall zum Zweck des Datenaustausches mit anderen Behandlern oder Versicherungsträgern nicht nur ausreichend, sondern auch angemessen. Es bedarf auch keiner Erörterung, dass diese Daten in Notfällen bei Nichterreichbarkeit des Behandlers leicht zugänglich sein müssen. Der einzige rechtfertigende Umstand wäre hier theoretisch die unmittelbare Gefahr der Selbst‐ oder Fremdgefährdung des Patienten. Die den unmittelbar entscheidungstragenden Personen, wie Notärzte, Psychiater oder der psychosoziale Dienst, besitzen genügend Fachkenntnis, um notwendige Entscheidungen unabhängig von der Kenntnis psychotherapeutischer Behandlungsdaten treffen zu können. Vergleichbar ist diese Situation mit einem medizinischen Notfall, zu dem ein Notarzt gerufen wird, der auch nicht den behandelnden Hausarzt des Patienten anrufen wird, um sich mit ihm zu beraten, sondern die notwendigen Maßnahmen selbst entscheiden kann und wird. Von daher gibt es aus unserer Sicht keinen Grund eine Rechtsgüterabwägung zu konstruieren, die die nicht nur hypothetische Gefahr unberechtigter Zugriffe auf die Patientendaten nicht gefährdeter oder gefährdender Patienten, die die nachweisbare Mehrheit der Patienten darstellen, mit sich bringen. Wir möchten dabei auch nicht unerwähnt lassen, dass erfolgreiche Psychotherapien bei vielen Patientinnen und Patienten zu persönlichen Nachteilen geführt haben. So werden in einigen Berufsbereichen Patienten nicht eingestellt, wenn sie sich in der Vergangenheit wegen Depressionen, eine der häufigsten psychischen Erkrankungen, in eine psychotherapeutische Behandlung begeben haben. Auch wenn diese zu nachhaltiger Symptomfreiheit geführt hat. Wer mit einer alten Diagnose „Depression“ eine Versicherung abschließen will, hat z.B. wenig Aussicht bei Berufsunfähigkeitsversicherungen oder privaten Krankenversicherungen, die dann einen Risikozuschlag verlangen. Dieser aus unserer Sicht ohnehin bedenkliche Umgang bzw. die Stigmatisierung dieser Patienten hat dazu geführt, dass viele Psychotherapeuten vorsichtiger mit Diagnosen umgehen und z.B. Diagnosen stellen, die sich auf die aktuelle Auslösesituation der psychischen Erkrankung beziehen (z.B. akute Belastungsreaktion), um Patienten vor solchen Folgeschäden, die eine ganze Lebensplanung zunichte machen können, zu schützen. Zu befürchten ist, dass ein „einfacherer Zugriff“ auf psychotherapeutische Behandlungsdaten diesen Schutz der Patienten wieder aufhebt, weil weitere Daten eingesehen werden könnten. Zwar müssen die Patienten generell dieser Datennutzung zustimmen, aber wer sich auf eine Stelle bewirbt oder eine Versicherung abschließen will, hat wenig Optionen, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht Bedingung ist und in der Folge dazu führt, dass Daten dann „berechtigt“ von Dritten abgefragt und interpretiert werden können. Wir möchten an dieser Stelle nochmals betonen, dass die „Daten“ psychotherapeutischer Patientinnen und Patienten besonders sensible Daten sind, die einen höheren Vertrauensschutz genießen müssen, als beispielsweise die Dioptrien Zahl einer Brille oder die Röntgenaufnahme einer Kniescheibe. Nur am Rande bemerkt&colon die geforderte Überprüfung eines Versicherungsverhältnisses (also, ob der Patient überhaupt noch versichert ist) kann auf anderen, weniger schädlichen Wegen erfolgen, Z.B. über Portale, die von den Krankenkassen selbst eingerichtet werden, auf denen wir die Daten der Patienten auf geschützten Zugängen selbst überprüfen können. Damit wäre sichergestellt, dass die Überprüfung erfolgen kann und der Datenschutz gegenüber Dritten erhalten bleibt. Und (auch nur am Rande bemerkt)&colon Wie sollen wir mit Patienten umgehen, die z.B. notorisch ihre Versichertenkarte vergessen, wie z.B. manche jugendliche Patienten&quest Insgesamt stellen wir den Sinn der Anbindung psychotherapeutischer Praxen an das Telematiksystem in Frage. Neben den erwähnten Gefahren bringt das System für eine psychotherapeutische Praxis keinen Gewinn. Psychotherapeutische Praxen müssen nicht notwendigerweise auf die Behandlungsdaten anderer Fachärzte zurückgreifen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Austausch mit Haus‐ oder Fachärzten auf dem fernmündlichen oder dem schriftlichen Weg sowohl inhaltlich als zeitlich ausreichend war. Conclusio&colon Die Zwangsanbindung psychotherapeutischer Praxen bringt für die Arbeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keinen Gewinn, birgt aber diverse und in der Zukunft nicht kalkulierbare Risiken. Die besondere und bisher ausreichend gewährleistete Sorgfalt im Datenschutz unserer Patientinnen und Patienten, wird durch die Anbindung unserer Praxen an die Telematikstruktur verletzt. Wir plädieren daher an Sie als Gesundheitsminister, dafür zu sorgen, dass psychotherapeutische Praxen von der Anbindungspflicht an die Telematikstruktur ausgenommen werden.

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